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Effekttechnik (Pyro, Laser, Sonstige)

Pyrotechnik

Die Effekte Der Pyrotechnik haben sich in den vergangenen Jahren immer mehr im Bereich der Events und Veranstaltungen etabliert. Feuerregen, Theaterblitz, Knall und Donner, Feuerball und Funkenblitze, Bühnen- und Eisfontänen in verschiedenen Farben, „Sterntaler“, „Honeymoon“, „Blättertanz“, Pyro- Schnur, Konfetti- und Flitterbomben, Raketen oder auch nur farbige Flammen, Rauch und Dämpfe haben die Hersteller in ihren Labors mit heute relativ leicht zu bedienendem Aufwand entwickelt. Zentrale Zündpulte und deren elektronisch gesteuerten Abläufe lassen sich mühelos zu eindrucksvollen Shows bzw. ganzen Feuerwerken programmieren.

 

Grundsätzlich gelten in Versammlungsstätten gemäß § 35 (2) VstättV:

„In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szeneflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie explosionsgefährlichen Stoffen verboten.

Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und er Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.“

In dieser Regelung trifft der Gesetzgeber Vorsorge, dass durch die besondere Gefahr, die vom Umgang mit Pyrotechnik ausgeht, ausreichend gesorgt ist. Umgang heißt im Einzelnen das Be- und Verarbeiten, das Verwenden und Vernichten von Pyrotechnischen Gegenständen.

Im Sprengstoffgesetz sind neben der Klassifizierung auch der Umgang und die Regelungen für die ordnungsgemäße Lagerung von Pyrotechnik sowie die Befähigungen der verantwortlichen Personen geregelt.

Die Klassifizierung der Pyrotechnischen Gegenstände nach SprengG:

für Vergnügungszwecke

für technische Zwecke

Klasse I

Feuerwerkspielwaren und Scherzartikel (Kleinstfeuerwerk)

PT1

Bühnenfeuerwerk, Rauchsignale, Fackeln etc.

Klasse II

Kleinfeuerwerk und Silvesterfeuerwerk

PT2

Gefährliches Bühnenfeuerwerk, Handsignale etc.

Klasse III

Mittelfeuerwerk

 

Klasse IV

Großfeuerwerk und pyrotechnische Gegenstände ohne Zulassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alle eingesetzten Erzeugnisse, außer Klasse IV, müssen die von der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) zugelassene Kennzeichnungen mit einer „BAM“ –Nummer gekennzeichnet sein. Für den Umgang mit den

 

Klassen I, II und PT1 ist kein Befähigungsschein notwendig, aber nach §7 SprengG und §35 VstättV eine Genehmigung notwendig (Pyrotechnik ist Feuer!). Die Anordnungen der Gewerbeaufsichtsämter fordern in den häufigsten Fällen auch, die Anwesenheit eines Theaterfeuerwerkers mit Befähigungsschein beim Umgang mit PT1-Gegenständen. Für den Umgang mit Gegenständen der Klasse PT2 ist grundsätzlich der Befähigungsschein als Theaterfeuerwerker notwendig. Der Umgang mit Gegenständen der

Klassen III und IV ist nur mit einem Befähigungsschein als Großfeuerwerker zulässig.

Die Planung des Einsatzes von Pyrotechnik bei Veranstaltungen setzt voraus, dass Beantragungs- und Genehmigungsverfahren seitens der verantwortlichen Personen eingeleitet werden. Die Abstimmung und Anzeigeverpflichtung mit den örtlichen Behörden (Feuerwehr, Bauordnungsämter, Gewerbeaufsichtsamt) sollte rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen im Voraus erfolgen. Alle Effekte müssen vor dem Einsatz den Behörden bei einer Abnahme vorgeführt werden, dies ist beim Einkauf einer solchen Leistung zu bedenken. Die ordungsdienstlichen und brandschutztechnischen Maßnahmen bzw. Auflagen sind in jedem Fall umzusetzen. In den häufigsten Fällen sind diese mit erhöhtem Personaleinsatz (Sicherheitsposten usw.) und zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen verbunden.

Laser

Lightamplification by stimulated emission of radiation“

Bei Showveranstaltungen werden mit Hilfe von Laserstrahlen bunte Lichteffekte zur Untermahlung der akustischen Darbietung erzeugt. Meist werden für solche „Lightshows“ Laser mit hoher Leistung eingesetzt.

Lasergeräte erzeugen eine äußerst intensive Strahlung, die durch optische Systeme zu hoher Energiedichte gebündelt wird. Die Abnahme der Energiedichte ist auch in größerer Entfernung nur gering. Trifft Laserstrahlung auf den menschlichen Körper, kann die dabei entstehende Wärme Schädigungen erzeugen. Besonders gefährdet sind die Augen. Bei axialem Eintritt in das Auge werden die Strahlen durch die Linse punktförmig auf der Netzhaut abgebildet. Dies kann wegen der großen Energiedichte zur Schädigung oder Zerstörung der Netzhaut führen. Bei Einwirkung auf brennbare Einrichtungsteile oder Dekorationen ist außerdem Brandgefahr gegeben.

Für Showveranstaltungen dürfen nur Lasergeräte verwendet werden, die sichtbares Licht (Wellenlänge des Lichts 400 bis 700 nm) aussenden. Die Ausgangsleistung ist auf das für den Verwendungszweck unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Lasergeräte müssen einer Klasse (1 bis 4) nach DIN EN 60 825-1 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Klassenzuordnung erfolgt durch den Hersteller.

Laserklassen sind:

Klasse 1

Ungefährlich für das menschliche Auge. Maximale Ausgangleistung: 0,39 bis 69 µW je nach Wellenlänge der Strahlung.

Klasse 2

Ungefährlich für das menschliche Auge bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer bis max. 0,25 s. Diese Bestrahlungszeit wird durch den Lidschlussreflex unterschritten. Maximale Ausgangsleistung 1 mW

Klasse 3A

Ungefährlich für das menschliche Auge bei Bestrahlungszeiten bis 0,25 s, gefährlich für das menschliche Auge bei Verwendung von optischen Instrumenten, die den Strahl bündeln. Maximale Ausgangsleistung 5 mW, Lichtleistungsdichte bis 25 W/m².

Klasse 3B

Gefährlich für das menschliche Auge, in besonderen Fällen für die Haut. Maximale Ausgangsleistung 0,5 W.

Klasse 4

Sehr gefährlich für das menschliche Auge und gefährlich für die Haut; Brandgefahr! Ausgangsleistung über 0,5 W.

Werden Laser mit höherer Leistung verwendet (Klasse 3A-4), muss der Strahl

durch optische Einrichtungen so aufgeweitet sein, dass er in allen Bereichen, in denen sich Personen aufhalten, auf eine ungefährliche Leistungsdichte herabgesetzt wird, oder

so geführt werden, dass er an jeder Stelle mindestens 2,5 m über dem Fußboden verläuft.

Können diese Forderungen an einzelnen Stellen nicht eingehalten werden, sind folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

Der Laserstrahl ist durch feste Einrichtungen, z.B. Rohre aus durchsichtigem Material, so zu führen, dass Personen nicht in den Strahlenbereich gelangen können. Auch gewollt oder ungewollt reflektierte Strahlen an spiegelnden Oberflächen (Spiegel, metallische Oberflächen, Gläser, Flaschen usw.) dürfen nicht auf den Aufenthaltsbereich von Personen gerichtet sein.

Im Lichteffekt-Betrieb dürfen sich keine Personen im Projektionsbereich (Laserbereich) aufhalten können. Dies gilt auch für Bereiche, in die der Strahl durch Reflexionseinrichtungen (Spiegel, Spiegelkugel, etc.) abgelenkt wird.

Ein unbeabsichtigtes Auswandern des Laserstrahls aus seinem vorgesehenen Raumwinkel ist durch zusätzliche Einrichtungen (Sicherheitsblenden, Strahlfänger usw.) zu verhindern.

Die Lasereinrichtungen sowie dazugehörende Schalteinrichtungen dürfen nur Befugten zugänglich sein. Der Bediener der Lasereinrichtung muss den gesamten Bereich der Lasereffekte im Raum einsehen können.

Der Veranstalter hat den Betrieb einer Lasereinrichtung der Klassen 3B oder 4 dem Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist den genannten Stellen mindestens 3 Tage vor der Inbetriebnahme zu erstatten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Stellen eine Prüfung durch einen Sachverständigen vor Inbetriebnahme verlangen können. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: Hersteller der Lasereinrichtung, Laserklasse, Strahlungsleistung bzw. –energie, Wellenlänge. Es ist zweckmäßig, bereits der Anzeige eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Sachverständigen beizufügen.

Der Veranstalter hat sachkundige Personen als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen. Die Laserschutzbeauftragten haben für den sicheren Betrieb und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu sorgen.

Für jede Veranstaltung ist mindestens ein Beauftragter als persönlich Verantwortlicher zu benennen. Dieser muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung den Betrieb des Lasergerätes beaufsichtigen.

Sonstige Effekte

Effekte gleich welcher Art, sollen Besucher auf eine besondere Art und Weise beeindrucken und Wahrnehmung der Sinne: Sehen, Hören, Fühlen und Riechen beeinflussen.

Durch einen bestimmten Duft kann das Publikum entsprechend stimuliert werden, durch feucht warm eingeblasene Luft in einen Raum mit künstlichen Palmen und entsprechender Beleuchtung kann beispielsweise eine tropische Atmosphäre erzeugt werden.

Alle Effekte und Illuminationen haben die Absicht, Stimmungen zu erzeugen. In der Aufzählung der Effekterzeuger in der Veranstaltungstechnik kann man heute die Nebelmaschine und „Hazer“ (Dunsterzeuger) nicht mehr wegdenken. Moderne Nebelmaschinen werden mit entsprechenden chemischen Nebelfluiden und über „DMX Fernsteuerungen“ betrieben, das klassische Trockeneis ist in der Verarbeitung jedoch nicht ungefährlich. Beim Zerkleinern der meist in großen Stücken gelieferten Blöcke müssen in jedem Fall Schutzmaßnahmen getroffen werden (Handschuhe, Brille usw.), da solch ein Block ca. -70ºC kalt ist. Dieser „Bodennebel“ kann auch zu Erstickungsgefahr führen, deshalb darf sich kein Lebewesen (Achtung Tiere!) am Boden befinden. Achtung mit Stickstoffnebel, dieser ist mit ca. -170ºC noch viel kälter und auch gefährlicher. Der direkt am Boden laufende Nebel wird durch Rohre zur Bühne geleitet. Die Rohre vereisen stark. Die Feuchtigkeit am Boden kann, je nach Bodenbelag zur Rutschgefahr führen. Der am Boden kriechende Nebel bleibt immer sehr mystisch und ist sehr eindrucksvoll. Durch Bodenschlitze oder zu starkes Einblasen oder Absaugen von Lüftungsanlagen können solche Vernebelungen zeitlich beeinflusst sein und der gewollte Effekt so nicht zur vollen Wirkung kommen.

Die gute alte Seifenblasenmaschine ist ebenso wie Schnee, Regen, Wind, Gewitter oder Wasserspiele mit Vorsicht einzusetzen. Die entstehende Feuchtigkeit bei diesen Effekten ist für Parkett- oder Holzböden nicht unproblematisch. Unerwähnt sollen Effekte wie Feuersimulatoren, Blitz-Stroboskope, Sternenhimmel, Donnerbleche, pneumatische oder magnetische Klemmen mit Fernauslösung für „KABUKI“ Vorhänge (herabfallende Tücher) bei Enthüllungen o.ä. in dieser Aufzählung nicht bleiben.

Hersteller und findige Requisiteure dieser technischen Effekte reagieren immer wieder neu auf die Anforderungen und den Bedarf von Regisseuren, Bühnenbildnern und Eventprofis.

Der Einsatz von Wasserspielen und Wasserleinwänden für Projektionen in Verbindung mit Feuer- und Pyrotechnik in geschlossenen Räumen wird in ganzen Shows sehr eindrucksvoll inszeniert.

Hightech im Bereich der Vortragsveranstaltungen lässt heute mit aufwendigen Projektionsverfahren die dreidimensionale Darstellung von Objekten mitten in einem Raum zu. So gehören Begriffe wie Teleportation, T-Vision, 3 TV und Eyliner bald zur normalen Ausstattung von Events.

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