...

20.10.2011

AEO Mitarbeiterscreening, Compliance, Best Practice – Was machen die Großen, was fordert die Verwaltung?

AEO-Zertifizierung, Terrorlisten und Mitarbeiterscreening, Corporate Compliance Programme, Compliance aus dem Blickwinkel eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der Exportkontrolle, Compliance und strafrechtliche Verantwortung Zahlreiche Unternehmen haben bereits den Status des AEO erreicht, immer mehr Unternehmen sind auf dem Weg, die Zertifizierung vorzubereiten und beim zuständigen HZA zu beantragen.
Eine große Anzahl an Exporteuren verfügt über die Bewilligung des Zugelassenen Ausführers. Unternehmen die im Bereich des Rüstungsgütertransfers tätig sind, können seit diesem Sommer über das BAFA Zertifizierungen beantragen, um Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.
Zertifizierungen und Bewilligungen stellen dabei immer mehr auf den Nachweis innerbetrieblich organisierter Prozesse, sogenannter Compliance Programme, ab.
Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs gelten dabei für alle Unternehmen und müssen in Compliance Programmen berücksichtigt, umgesetzt und nachgewiesen werden. Diese Beschränkungen verbieten durch entsprechende Verordnungen (z.B. EG VO 881/2002; EG VO 2580/2001) und zugehörige Namenslisten das Zurverfügungstellen von wirtschaftlichen Ressourcen und/oder Geldern. Unternehmen werden im Rahmen verschiedener Bewilligungen und Zertifizierungen (Zugelassener Ausführer, AEO, Rüstungsgütertransfer-Zertifizierung beim BAFA) aufgefordert, entsprechende Nachweise zu erbringen, ob und wie die Prüfung der sogenannten „Terroristenlisten“ im Unternehmen abgebildet wird.
Im Rahmen der AEO-Beantragung sind Unternehmen zudem gefordert nachzuweisen, dass ein sogenannter „Mitarbeiterscreening“ (Angestellte, Arbeiter, Dienstleister, Zeitarbeits- und Leiharbeitnehmer etc.) durchgeführt wird, um zu verhindern, dass Gelder (z.B. Gehaltszahlungen) an gelistete Personen gezahlt werden.
Es wird derzeit kontrovers diskutiert, ob eine derartige Prüfung vor dem Hintergrund bestehender Einschränkungen und Gesetzesvorbehalte des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Deutschland zulässig ist. Verstöße gegen das BDSG sind sanktionsbewehrt. Weist das Unternehmen allerdings kein Mitarbeiterscreening nach, steht die AEO-Zertifizierung auf dem Spiel.



Die AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH bringt daher am 02.11. und 03.11.2011 beim 1. AWA Compliance Summit in Münster hochkarätige Redner zusammen, um den Prozess hier voranzutreiben. Aktuelle Themen zum AEO-Mitarbeiterscreening, zu Umsetzungsstrategien und Compliance-Konzepten in Konzernen wie MAN SE, E.ON AG, Deutsche Bahn AG zeigen, wie Großunternehmen mit dem Thema Compliance umgehen. Strategien zum Einsatz von Softwarelösungen im internationalen Umfeld (Globale Compliance Programme) ergänzen diese praxisorientierte Veranstaltung. Vorträge aus der Verwaltung zeigen das geforderte Anforderungsprofil aus Sicht der AEO-Bewilligungsbehörden und des BAFA in Bezug auf innerbetriebliche Compliance Programme. Abgerundet wird die Veranstaltung durch einen Vortrag zu Möglichkeiten der Berücksichtigung von Complianceprogrammen, Organisationsanweisungen etc. bei der Straf- und Bußgeldzumessung bei Verstößen im Außenwirtschaftsrecht.

Ein bislang in Deutschland in dieser Form einzigartiges Programm, das Sie nicht verpassen sollten!

AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Königsstr. 46 - D-48143 Münster
Tel.: +49 251 832 75 60
Fax: +49 251 832 75 61
info@awa-seminare.de
www.awa-seminare.de





Firma: AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
Telefon:


Dieser Beitrag kommt von interexpo
https://www.interexpo.de

Die URL für diesen Beitrag ist:
https://www.interexpo.de/messenews503733.html